Wer darf ins Grundbuch schauen?
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Nach § 12 der Grundbuchordnung erhält nur Einsicht, wer ein berechtigtes Interesse darlegt.
Der Grund ist Datenschutz: Aus dem Grundbuch lassen sich Eigentum und Verschuldung einer Person ablesen. Der Gesetzgeber hat den Zugang deshalb bewusst beschränkt.
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO)
Das Wort „darlegt" ist entscheidend: Es genügt nicht, ein Interesse zu haben — man muss es dem Grundbuchamt gegenüber nachvollziehbar begründen.
Ohne Begründung Zugang haben
- Eigentümer für ihr eigenes Grundstück
- Notare im Rahmen ihrer Amtstätigkeit
- Gerichte und Behörden in Amtshilfe
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Begründung nötig
Alle anderen müssen darlegen, warum sie die Einsicht brauchen. Als berechtigtes Interesse anerkannt sind unter anderem:
- Kaufinteressenten mit konkreter Kaufabsicht — in der Regel nur mit Zustimmung des Eigentümers oder einem belastbaren Nachweis der Vertragsanbahnung
- Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel gegen den Eigentümer
- Erben, mit Erbschein oder Testament
- Nachbarn bei einem konkreten Rechtsstreit über Grenzen oder Rechte
- Banken mit laufender Kreditprüfung oder bestehendem Sicherungsinteresse
- Mieter in Ausnahmefällen, etwa bei angekündigter Umwandlung
Nicht ausreichend sind allgemeine Neugier, Recherche ohne konkreten Anlass oder ein bloßes Kaufinteresse ohne jeden Beleg.
Wie man es belegt
Formfrei, aber nachvollziehbar. Bewährt hat sich eine kurze, sachliche Begründung mit Bezug auf den konkreten Vorgang, ergänzt um Nachweise — Vollmacht des Eigentümers, Maklervertrag, Vollstreckungstitel, Erbschein. Das Grundbuchamt entscheidet im Einzelfall.
Häufige Fragen
Kann ich sehen, wem ein Nachbargrundstück gehört?
Nur mit berechtigtem Interesse. Ein laufender Rechtsstreit oder ein konkreter Anspruch reicht, allgemeine Neugier nicht.
Erfährt der Eigentümer von meiner Einsicht?
Nicht automatisch. Das Grundbuchamt protokolliert Einsichten, informiert den Eigentümer aber in der Regel nicht. Beim elektronischen Abrufverfahren bestehen weitergehende Protokollpflichten.
Kann ich den Auszug mit einer Vollmacht des Eigentümers beantragen?
Ja — die Vollmacht des Eigentümers ist der sauberste Weg für alle, die nicht selbst eingetragen sind. Mit ihr gilt das berechtigte Interesse als belegt. Sinnvoll ist eine kurze, datierte Erklärung des Eigentümers, die den Zweck nennt (etwa Kaufanbahnung) und dem Antrag beiliegt.
Was ist mit Kaufinteressenten ohne Vollmacht?
Schwierig. Ohne Zustimmung des Eigentümers lehnen viele Grundbuchämter ab. Der einfachere Weg ist, den Auszug beim Verkäufer oder Makler anzufordern — der hat ihn ohnehin.