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Wem gehört ein Grundstück?

Diese Angabe steht ausschließlich in Abteilung I des Grundbuchs — und das Grundbuch ist nicht öffentlich. Ohne berechtigtes Interesse gibt es dazu keine Auskunft.

Redaktion GrundbuchPlusAktualisiert 23.07.20262 Min. Lesezeit
Grundbuch von SchwabingBlatt 4711
Aufschrift
Amtsgericht · Bezirk · Blatt
Bestandsverzeichnis
Flurstück 47/2 · 520 m²
Abteilung I
Eigentümer – nicht öffentlich
Abteilung II
Lasten und Beschränkungen
Abteilung III
Grundschulden, Hypotheken
Der Eigentümer steht nur in Abteilung I – Auskunft nur mit berechtigtem Interesse.

Warum es keine Eigentümersuche gibt

Aus dem Grundbuch lassen sich Eigentum und Verschuldung einer Person ablesen. § 12 der Grundbuchordnung beschränkt den Zugang deshalb auf Personen mit berechtigtem Interesse. Ein öffentlich durchsuchbares Eigentümerverzeichnis gibt es aus demselben Grund nicht — weder online noch beim Amt.

Das Liegenschaftskataster, das Lage und Größe frei preisgibt, führt den Eigentümernachweis ebenfalls nur im geschützten Teil.

Welche Wege es gibt

Mit berechtigtem Interesse — Einsicht beim Grundbuchamt. Anerkannt sind unter anderem konkrete Kaufabsicht mit Zustimmung des Eigentümers, ein Vollstreckungstitel, ein laufender Rechtsstreit oder eine Erbenstellung. Details unter Wer darf ins Grundbuch schauen.

Ohne berechtigtes Interesse bleiben nur indirekte Wege:

  • Nachfragen — bei unbebauten Grundstücken hilft oft die Gemeinde weiter, ob sie den Kontakt vermittelt
  • Baulastenverzeichnis und Bauakte — teilweise einsehbar, mit eigenen Zugangsregeln
  • Handelsregister — wenn eine Gesellschaft Eigentümerin ist, sind deren Vertreter dort öffentlich
  • Impressum, wenn das Objekt gewerblich genutzt wird
  • Zwangsversteigerungsportale — dort sind Objekte samt Gutachten öffentlich ausgeschrieben

Was frei abrufbar bleibt

Auch ohne Eigentümerangabe lässt sich viel über ein Grundstück herausfinden: Flurstücksnummer, exakte Fläche, Grenzverlauf, Bebauung, Nutzungsart und Bodenrichtwert. Für eine Einschätzung, ob sich ein Objekt lohnt, reicht das oft weiter als gedacht.

Häufige Fragen

Ich will ein Grundstück kaufen — reicht das als Begründung?

Allein meist nicht. Grundbuchämter verlangen einen Beleg, dass es über eine Absichtserklärung hinausgeht — typischerweise die Zustimmung des Eigentümers oder einen Maklerauftrag.

Kann ein Detektiv oder Anbieter das für mich herausfinden?

Auch Dritte unterliegen § 12 GBO. Wer den Auszug beschafft, muss dasselbe berechtigte Interesse darlegen. Angebote, die etwas anderes versprechen, sollten Sie kritisch prüfen.

Wie finde ich heraus, ob ein Grundstück der Gemeinde gehört?

Danach kann man die Gemeinde direkt fragen — kommunale Liegenschaften sind kein Geheimnis, und viele Kommunen führen sogar Verkaufslisten.

Auch ohne Eigentümername verrät ein Grundstück viel: Flurstück, Fläche, Grenzen und Bodenrichtwert rufen Sie bei grundbuchplus.de frei ab — Adresse eingeben genügt. zur Karte