Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung sichert beim Immobilienkauf den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, solange die Umschreibung im Grundbuch noch nicht abgeschlossen ist. Sie steht in Abteilung II des [Grundbuchs](/lexikon/grundbuchblatt.html).
Sie schließt die gefährlichste Lücke im Kaufprozess: die Zeit zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eintragung, die Wochen bis Monate dauern kann.
Wovor sie schützt
Ohne Vormerkung bliebe der Verkäufer bis zur Umschreibung eingetragener Eigentümer — mit allen Rechten. Er könnte das Grundstück theoretisch ein zweites Mal verkaufen, neu belasten, oder ein Gläubiger könnte darauf zugreifen. Die Vormerkung macht solche Verfügungen dem Käufer gegenüber unwirksam.
Deshalb zahlt der Käufer den Kaufpreis üblicherweise erst, wenn die Vormerkung eingetragen ist. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Geld fließt.
Auflassung und Vormerkung
Zwei verwandte Begriffe, die verschiedene Schritte meinen:
- Die Auflassung ist die Einigung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang, erklärt vor dem Notar.
- Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch darauf vorab im Grundbuch, bevor die Auflassung vollzogen und der Käufer als Eigentümer eingetragen ist.
Der Ablauf
- Notarieller Kaufvertrag
- Eintragung der Auflassungsvormerkung
- Kaufpreiszahlung
- Auflassung und Eigentumsumschreibung
- Löschung der Vormerkung — sie hat ihren Zweck erfüllt
Häufige Fragen
Bin ich mit der Vormerkung schon Eigentümer?
Nein. Eigentümer werden Sie erst mit der Umschreibung in Abteilung I. Die Vormerkung sichert nur Ihren Anspruch darauf.
Wie lange bleibt sie stehen?
Bis zur Eigentumsumschreibung; danach wird sie gelöscht. In einem Grundbuchauszug eines gerade verkauften Objekts kann sie deshalb noch auftauchen.
Was kostet die Vormerkung?
Sie löst eigene Grundbuch- und Notargebühren aus, die sich nach dem Kaufpreis richten. Üblicherweise trägt sie der Käufer.